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Waffengesetz

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Waffenerwerb Waffenrecht
Unsere Lieferung erfolgt grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Bitte beachten Sie, dass Sie bei einer Bestellung von:
• Freien Waffen "Abgabe nur an Personen mit vollendeten 18 Lebensjahr"
 
einen Altersnachweis erbringen müssen.
• Genehmigungspflichtigen Waffen
 "Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbsberechtigung" das Original der Erwerbsberechtigung vorlegen müssen.

Der Käufer verpflichtet sich, die Bestimmungen des Bundeswaffengesetz der Verordnungen und der Verwaltungsvorschriften zum Bundeswaffengesetz zu beachten.
Bitte senden Sie uns die notwendigen Unterlagen zeitnah zu da ein Versand der Waren erst nach Erhalt der Nachweise erfolgen kann!

Softair Waffen:
In Deutschland gelten für Softair Waffen folgende Regelungen:
• Kategorie 1: ohne Altersbeschränkung. Softairs mit einer Energie von max. 0,08 Joule mit "CE" Kennzeichnung.
• Kategorie 2: frei ab 14 Jahren. Softair mit einer Energie von max. 0,5 Joule.
• Kategorie 3: frei ab 18 Jahren. Softair mit einer Energie bis max. 7,5 Joule mit Kennzeichnung "F" im Fünfeck.

Luftdruck/Federdruck Waffen:
• Frei ab 18 Jahren. Luftdruck/Federdruck Waffen mit Energie bis max. 7,5 Joule mit Kennzeichnung "F" im Fünfeck.                  
Das Schießen außerhalb von Schießstätten, mit Schusswaffen deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird
oder deren Bauart nach §7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, ist nur zulässig sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.

• Genehmigungspflichtigen Waffen mit Energie über 7,5 Joule "Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbsberechtigung"                  
Das Schießen, ist nur auf zugelassenen Schießstätten zulässig.
        
Informationen zur Hinweisverpflichtung beim Kauf von Gas & Signalwaffen Waffen:
Der Erwerb und Besitz von Gas und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen
und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, ist weiterhin erlaubnisfrei ab 18 Jahren.
 

Wir weisen darauf hin, dass das Führen von Waffen im Sinne der Ziff. 2. ohne Erlaubnis (kleiner Waffenschein) strafbar ist. 

 

Wer die tatsachliche Gewalt über Gas und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des
eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis kleiner Waffenschein
(§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu).
Für den Transport von Gas und Signalwaffen, die weder schuss noch zugriffsbereit sind, bedarf es keines kleinen
Waffenscheins (z.B. Transport zum Büchsenmacher).
Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller
zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt.Wer mit Gas und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung,
Geschäfträumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis.

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